Gut zu wissen

Gibt es eine Altersobergrenze für kommunale Anstellungen?

Den Gemeinden macht der Fachkräftemangel nach wie vor zu schaffen. Daher die Zielsetzung, kommunal angestellte Mitarbeitende, die sich mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung für die Gemeinde engagieren, möglichst lange zu beschäftigen. Dies trifft oftmals auf das Interesse der Mitarbeitenden, über die Pensionierung hinaus für eine gewisse Zeit berufstätig zu bleiben. Bis zu welchem Alter ist dies im Kanton Zürich rechtlich möglich und was gilt es dabei zu beachten? Nachfolgend finden Sie eine zusammenfassende Übersicht.

Viele Gemeinden oder Schulgemeinden regeln ihr Personalrecht in einer eigenen Personalverordnung und die Details in einem Personalreglement. Tun sie dies nicht oder nicht vollständig, so finden das kantonale Personalrecht und seine Ausführungserlasse Anwendung (§ 53 GG). Dies gilt auch für das Thema der Anstellung über das Pensionsalter hinaus. Sofern kommunal dazu nichts geregelt ist, kommt kantonales Recht zur Anwendung.

Wenn Angestellte über ihre Pensionierung hinaus tätig sein wollen, kann laut Personalrecht des Kantons Zürich in Ausnahmefällen eine befristete Wiederanstellung erfolgen (§ 24 c Abs. 1 PG). Diese in der Regel für ein Jahr befristete Wiederanstellung, die faktisch einer Weiterbeschäftigung entspricht, kann nach Ablauf der Befristung weiter verlängert werden, aber wiederum nur befristet für ein weiteres Jahr (§ 160a VVO). Solche befristeten Verlängerungen müssen explizit begründet werden. Gemäss Praxis des kantonalen Personalamts muss der Arbeitgeber nachweisen, aus welchen objektiven Gründen er die Angestellten über die Pensionierung hinaus beschäftigen will.

Als objektive Gründe gelten beispielsweise eine ausgewiesene Spezialisierung, die aktuell auf dem Fachkräftemarkt schwer zu finden ist, das Begleiten eines laufenden Projekts bis zu dessen Abschluss oder die Einarbeitung von Stellennachfolger/innen. Gemäss kantonaler Praxis reichen rein subjektive Gründe, wie etwa allein das Interesse am Weiterarbeiten, für eine Verlängerung der Anstellung über die Pensionierung hinaus nicht aus. Zudem wird davon ausgegangen, dass die erwähnten objektiven Gründe nach Ablauf von fünf Jahren erfüllt oder nicht mehr gegeben sind. Das ist der Grund, warum in der aktuellen kantonalen Praxis keine Anstellung über das 70. Altersjahr hinaus bewilligt wird. Eine Weiterbeschäftigung über die Pensionierung hinaus soll, auch im Interesse der Beschäftigten, eine Ausnahme bleiben.

Gemeinden können eigene Regeln erlassen

Tatsächlich setzt aber weder das kantonale Personal- noch Lehrpersonalrecht in den Rechtserlassen diesbezüglich eine fixe Altersobergrenze. Wohl in Anlehnung an die kantonale Praxis halten kommunale Personalerlasse oftmals die erwähnte Obergrenze von 70 Jahren fest. 

Ein weiterer Grund für die Limitierung auf 70 Jahre entspringt dem Recht der beruflichen Vorsorge. Auf eidgenössischer Ebene regelt Art. 33b BVG, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt wird. Gemäss Vorsorgereglement der BVK beispielsweise kann die Pensionierung im Falle einer nahtlosen Weiterarbeit längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden. Der Aufschub der AHV-Leistungen ist ebenfalls nur bis zum 70. Altersjahr möglich (Art. 39 Abs. 1 BVG). Bei der Weiterführung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus bestehen verschiedene Möglichkeiten für die Regelung der Altersvorsorge mit der betreffenden Pensionskasse (weitere Äufnung des Vorsorgekontos bis zur endgültigen Pensionierung oder Bezug der Gelder während des befristeten Anstellungsverhältnisses ohne weitere Einzahlungen). Die jeweiligen Pensionskassen regeln die Einzelheiten.

Damit gilt, dass die Gemeinden in ihrem kommunalen Personalrecht Art, Umfang sowie Dauer einer Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus grundsätzlich frei und damit auch abweichend von der kantonalen Praxis regeln können. Aus analogen Überlegungen, wie sie der Kanton anstellt, können Gemeinden die Befristung einer Verlängerung vorsehen, eine gesonderte Begründung verlangen und die Gesamtdauer einer Weiterbeschäftigung oder auch einer Neuanstellung zeitlich limitieren. So können auch subjektive Gründe der Angestellten als massgeblich erklärt werden. Insgesamt dürfte der Spielraum in dieser Lebens- und Arbeitsphase eher klein sein. Es bestehen grössere Unsicherheiten hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit, weshalb die Pension in diesem Zeitpunkt nicht beliebig weit hinausgeschoben werden sollte. Auch ist es sinnvoll, rechtzeitig jüngere Mitarbeitende vorausschauend gemeindeintern nachzuziehen.

Gesetzesänderungen pendent

Abschliessend noch der Hinweis, dass Änderungen der kantonalen Personalgesetzgebung pendent sind. Als Reaktion auf die demografischen Herausforderungen und den Fachkräftemangel sollen Massnahmen geschaffen werden, damit ältere Angestellte länger im Arbeitsleben verbleiben. Nach Vollendung des 65. Altersjahres soll neben der Weiterbeschäftigung neu auch die Möglichkeit der Neuanstellung bestehen. Bei nahtloser Weiterarbeit beim Kanton Zürich kann die Pensionierung bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden. Erfolgt demgegenüber nach dem 65. Altersjahres erstmals eine Anstellung beim Kanton oder liegt eine solche länger zurück, ist eine Neu- bzw. Wiederaufnahme in die BVK-Versicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Anstellungen nach dem 65. Altersjahr wird die bereits in der Praxis übliche Obergrenze von 70. Altersjahren neu im Personalgesetz explizit verankert (§ 11 Abs. 3 rev. PG). Im Schulbereich soll die Bildungsdirektion künftig die Möglichkeit haben, in Zeiten mit Lehrpersonalmangel die Gemeinden zu ermächtigen, Lehrpersonen über das vollendete 70. Altersjahr hinaus befristet anzustellen. Diese Änderungen müssen dem Regierungsrat zur Beschlussfassung bzw. zur Überweisung an den Kantonsrat erst noch vorgelegt werden. Eine Inkraftsetzung dürfte frühestens auf Januar 2027 erfolgen.

von Sabine Knüsli

Arbeiten über die Pensionierung hinaus